header

Pauschale Abgeltung von Überstunden ist unzulässig

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 26.06.2019 (5 AZR 452/18) eine Betriebsvereinbarung für teilweise unwirksam erklärt, nach der eine pauschale Vergütung von Überstunden vorgesehen war. Die Betriebsvereinbarung sah vor, dass eine Gruppe von Mitarbeitern für regelmäßige Überstunden nur eine feste Anzahl freier Tage erhalten sollte, während bei allen anderen Mitarbeitern ein konkreter Ausgleich geregelt war.

Der Kläger war Gewerkschaftssekretär mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden als sogenannte Vertrauensarbeitszeit. In einer Gesamtbetriebsvereinbarung war als „Allgemeine Arbeitsbedingungen für die ver.di-Beschäftigten“ (AAB) geregelt, dass Gewerkschaftssekretäre, die regelmäßig Mehrarbeit leisten, pauschal neun freie Arbeitstage im Kalenderjahr als Ausgleich erhalten, während alle sonstigen Beschäftigten für jede einzelne Überstunde einen Freizeitausgleich von einer Stunde und achtzehn Minuten erhalten oder eine entsprechende Vergütung. Da der Kläger der Meinung war, dass diese Regelung unwirksam sei, verlangte er ebenfalls eine zeitgenaue, statt einer pauschalen Vergütung.

Das LAG Nürnberg hatte die Klage abgewiesen mit dem Hinweis auf die Allgemeinen Arbeitsbedingungen, die von beiden Seiten bei Einstellung akzeptiert worden seien. Das BAG jedoch nach intensiver Prüfung der Auffassung, aber die Regelung sei schon nicht ausreichend klar und bestimmt, denn ein Kriterium wie „regelmäßig“ lasse die nötige Klarheit vermissen. Ein Mitarbeiter könne im Vorfeld gar nicht genau erkennen, wie viele Tage denn nun ein „regelmäßig“ ausmache und wann er in diesem Kontext den anderen Mitarbeitern gegenüber schlechter gestellt sei. Zudem liege ein Verstoß gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vor.

Das BAG entschied: Der Gewerkschaftssekretär hat ebenfalls einen Anspruch auf Vergütung der von ihm geleisteten Überstunden mit einem Zuschlag von 30 %.

Rechtsanwalt Dr. Maubach steht nach telefonischer Kontaktaufnahme für eine Erstberatung als kompetenter Ansprechpartner gerne zur Verfügung.

Letzte Beiträge