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Kündigung auf Grund Änderung des beruflichen Status bei XING

Arbeitnehmern ist es grundsätzlich untersagt, während des gesamten rechtlichen Bestands eines Arbeitsverhältnisses in Konkurrenztätigkeit zu ihrem Arbeitgeber zu treten. Weil diesbezüglich ein Mitarbeiter einer Steuerberaterkanzlei in seinem privatem XING-Profil angegeben hatte, „freiberuflich tätig“ zu sein, wurde ihm fristlos gekündigt, da dies nach Ansicht der Arbeitgeberin eine unzulässige Konkurrenztätigkeit darstelle. Zuvor hatten sich beide Parteien schon über eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit mehrmonatiger Auslauffrist verständigt.

Der Eintrag auf dem Arbeitsportal XING wurde von der Arbeitgeberin zwar nur kurz vor dem so oder so anstehenden Ende des Arbeitsvertrags entdeckt, dennoch erachtete sie diesen als so gravierend, eine fristlose Kündigung auszusprechen. Für sie war aufgrund der überwiegend beruflichen Nutzung des sozialen Netzwerkes sofort klar, dass ihr Angestellter beabsichtigte, direkt in Konkurrenz zu seiner alten Kanzlei zu treten und Mandanten abwerben zu wollen.

Das Landesarbeitsgericht Köln (Urteil, Az. 12 Sa 745/16) hingegen sah die ganze Sache nicht so dramatisch: zwar sei einem Arbeitnehmer grundsätzlich während des gesamten rechtlichen Bestandes des Arbeitsverhältnisses eine Konkurrenztätigkeit untersagt, die falsche Angabe des beruflichen Status als „Freiberufler“ könne jedoch ohne Hinzutreten weiterer Umstände keine fristlose Kündigung wegen einer unerlaubten Konkurrenztätigkeit rechtfertigen.

Im Allgemeinen lässt sich dem noch hinzufügen, dass es einem Arbeitnehmer natürlich grundsätzlich gestattet ist, sich auf eine spätere Konkurrenztätigkeit nach Ende des Arbeitsverhältnisses vorzubereiten. Was er nicht darf, ist aktiv nach außen zu werben. Dies ist bei einer fehlerhaften Angabe bei XING jedoch noch nicht der Fall. Zumal der Mitarbeiter den Namen der Arbeitgeberin in seinem XING-Profil weiterhin genannt hatte und unter der XING-Rubrik „Ich suche“ keine Angaben vorgenommen worden waren, die erahnen ließen, dass freiberufliche Mandate gesucht würden. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Rechtsanwalt Dr. Maubach steht zu allen Fragen rund um eine Kündigung gerne als Ansprechpartner zur Verfügung.

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