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Insolvenz des Arbeitgebers

Wenn ein Arbeitgeber nicht mehr in der Lage ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, droht ein Insolvenzverfahren, dass darauf ausgerichtet ist, entweder die Zahlungsfähigkeit des Arbeitgebers wiederherzustellen oder aber die Situation geordnet abzuwickeln. Die Gläubiger werden dabei anteilig befriedigt.

Der Insolvenzantrag des Arbeitgebers und selbst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens haben zunächst keine Auswirkungen auf den Inhalt der Arbeitsverträge der Arbeitnehmer. Es dürfen auch keine Kündigungen ausgesprochen werden, die nur mit der Insolvenz als solcher begründet werden. Auch im Insolvenzverfahren gelten bis zuletzt alle arbeitsrechtlichen Bestimmungen vollumfänglich einschließlich des gesetzlichen Kündigungsschutzes.

Was sich jedoch mit Eröffnung des Verfahrens schlagartig ändert, ist die Arbeitgeberstellung. Als Arbeitgeber tritt ab diesem Zeitpunkt der Insolvenzverwalter ein. Dieser erhält dadurch das Recht, Arbeitsverhältnisse zu kündigen, Arbeitnehmer freizustellen, Anweisungen zu erteilen und ist verpflichtet ein Arbeitszeugnis auszustellen.

Im Falle der Kündigung des Arbeitsverhältnisses muss eine Kündigungsschutzklage dementsprechend nicht mehr gegen den insolventen Arbeitgeber, sondern den Insolvenzverwalter gerichtet werden. Nach § 113 InsO kann dieser mit einer Frist von 3 Monaten das Arbeitsverhältnis kündigen, sofern nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Diese Vorschrift ersetzt aber lediglich längere Kündigungsfristen oder aber Unkündbarkeitsklauseln in Arbeits- und Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen. Besteht dagegen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz, sind dessen Regelungen weiter zu beachten, es ist also auch weiterhin ein Kündigungsgrund erforderlich.

Vom Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an sind Lohnansprüche der Arbeitnehmer als sogenannte Masseverbindlichkeiten vor den Ansprüchen der Insolvenzläubiger zu befriedigen. Dies gilt selbst dann, wenn der Insolvenzverwalter die Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers nicht in Anspruch nimmt und ihn freistellt.

Nicht erhaltene Lohnauszahlungen aus der Zeit vor der Insolvenzeröffnung sind dagegen einfache Insolvenzforderungen gemäß §§ 38, 108 Abs. 3 InsO. Sie genießen keinen Vorrang vor den Forderungen anderer Gläubiger. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens müssen Arbeitnehmer diese Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden. Dazu erhalten sie von diesem ein Formular, in dem sie diese mitteilen müssen. Für die Forderungsanmeldung bestimmt der Insolvenzverwalter eine Frist, die unbedingt eingehalten werden muss.

Es gibt allerdings auch die Möglichkeit, dass ausstehende Gehalt für die letzten drei Monate vor Insolvenzeröffnung als Insolvenzgeld bei der Agentur für Arbeit zu beantragen. Das Insolvenzgeld wird in der Höhe des aktuellen Nettolohns ausgezahlt. Auch Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld sowie Beiträge zur Direktversicherung können dabei mitberücksichtigt werden.

Rechtsanwalt Dr. Maubach steht nach telefonischer Kontaktaufnahme für eine Erstberatung als kompetenter Ansprechpartner gerne zur Verfügung.

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