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Freistellung zur Pflege des erkrankten Kindes

Arbeitnehmer, die ein erkranktes Kind pflegen müssen, haben gegenüber ihrem Arbeitgeber zunächst einen Freistellungsanspruch. Ob in dieser Zeit auch das Entgelt fortgezahlt wird, hängt nicht zuletzt von der Ausgestaltung des Arbeitsvertrages ab; das bei eigener Erkrankung des Arbeitnehmers einschlägige Entgeltfortzahlungsgesetz findet jedenfalls keine Anwendung.

Auch wenn kein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts besteht, können finanzielle Einbußen aber abgefedert werden, denn Arbeitnehmer können in einem solchen Fall gemäß § 45 SGB V einen Krankengeldanspruch gegenüber ihrer Krankenkasse haben. Dazu ist es jedoch grundsätzlich erforderlich, dass sowohl die Betreuungsperson als auch das betreute Kind über einen eigenen gesetzlichen Krankenversicherungsschutz verfügen. Dies kann zum Beispiel nicht der Fall sein, wenn das zu betreuende Kind über den nichtbetreuenden Elternteil privat versichert ist.

Darüber hinaus ist ein ärztliches Zeugnis von Nöten, das bestätigt, dass der Arbeitnehmer zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege seines erkrankten und versicherten Kindes gebraucht wird und daher von der Arbeit freizustellen ist. Doch auch dann gibt es nur einen Krankengeldanspruch, wenn keine andere in dem Haushalt des erkrankten Kindes lebende Person ausfindig zu machen ist, die das Kind beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann.

Der Anspruch auf Krankengeld ist pro Jahr für jedes Kind auf 10 Arbeitstage beschränkt. Bei alleinerziehenden Versicherten auf 20. Bei mehreren Kindern gilt der maximale Krankengeldanspruch eines Versicherten jedoch für nicht mehr als 25 Arbeitstage pro Jahr. Alleinerziehende Versicherte haben hier einen maximalen Anspruch von 50 Arbeitstagen pro Jahr.

Rechtsanwalt Dr. Maubach steht nach telefonischer Kontaktaufnahme für eine Erstberatung als kompetenter Ansprechpartner gerne zur Verfügung.

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