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Freistellung wegen Krankheit des Kindes

Für wohl die meisten Eltern stehen ihre Kinder an allererster Stelle. Dass sie deshalb bei einer Erkrankung eines ihrer Kindes auch bei diesem bleiben und nicht zur Arbeit gehen wollen, ist nur allzu verständlich. Aus diesem Grund wird Arbeitnehmern ein Anspruch auf Freistellung von der Arbeit während der Erkrankung eines Kindes zugesichert.

Der Arbeitnehmer, der eben darauf geklagt hatte, war im folgenden Fall ein alleinerziehender Vater eines Sohnes. Als er seinen Arbeitgeber noch während der Probezeit darüber informierte, dass sein Sohn operiert werde und er gerne bei der Operation dabei wäre, erteilte dieser ihm ohne viel Umschweife die Erlaubnis. Nach der Operation schrieben die Kinderärzte den Sohn krank und attestierten die Erforderlichkeit der Betreuung und Beaufsichtigung durch den Vater.

Obwohl der Vater diese offizielle Bescheinigung vorzuweisen hatte, erhielt er noch während des von der Bescheinigung abgedeckten Zeitraums eine ordentliche fristgerechte Kündigung innerhalb der Probezeit.

Gegen die Kündigung klagte er.

Das Landesarbeitsgericht befand die Kündigung allerdings für rechtmäßig. Allerdings begründete das Gericht seine Entscheidung damit, dass es den anderweitigen Ausführungen des Arbeitgebers folgte. Die Kündigung sei diesen zufolge nämlich allein deshalb erfolgt, weil es zu wenig Arbeit im Betrieb gebe. Deshalb hatte der Arbeitgeber nicht gegen das Maßregelungsverbot verstoßen, wie es der Fall gewesen wäre, wenn er den Arbeitnehmer wegen der Krankheit seines Kindes gekündigt hätte. Einen solchen Kündigungsgrund hätte das Gericht wohl nicht akzeptiert.

Rechtsanwalt Dr. Maubach steht nach telefonischer Kontaktaufnahme für eine Beratung und Vertretung als kompetenter Ansprechpartner gerne zur Verfügung.

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