Datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch im Arbeitsverhältnis
Ein Arbeitnehmer eines Automobilkonzerns in Führungsposition hatte eine Auskunft und Kopie über seine persönlichen Leistungs- und Verhaltensdaten im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses eingefordert und auch gerichtlich zuerkannt bekommen. Dies ist vor allem deshalb bemerkenswert, weil es sich bei persönlichen Leistungs- und Verhaltensdaten um eine spezielle Datenkategorie handelt, die im Arbeitsverhältnis generell sehr sensibel behandelt wird.
Üblicherweise können sich Arbeitnehmer gegenüber Arbeitgebern auf Art. 15 DSGVO nur innerhalb des Geltungsbereichs der DSGVO berufen. Nach Art. 2 Abs. 1 DSGVO sind davon ausschließlich die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung von personenbezogenen Daten sowie die nicht automatisierte Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen, umfasst. Werden Daten dagegen analog verarbeitet, sind sie vom Geltungsbereich der DSGVO ausgenommen, weshalb es auch kein Auskunftsrecht der betroffenen Personen gibt.
Einen grundlegende Auskunftsanspruch in Art. 15 Abs. 1 DSGVO haben Arbeitnehmer auf die Frage, ob ihre personenbezogenen Daten vom Anspruchsgegner überhaupt automatisiert verarbeitet werden. Hiervon kann man heutzutage aber regelmäßig ausgehen. Dies gilt meistens auch für laufende Bewerbungsverfahren, zumal Bewerbungsunterlagen oft per E-Mail oder über vom Arbeitgeber betriebene Online-Bewerbungsportale übermittelt werden. Bei einem gescheiterten Bewerbungsverfahren stellt sich natürlich die Frage, ob die erhobenen Daten nach Ablauf einschlägiger Aufbewahrungsfristen wieder gelöscht werden. Auch hier haben Betroffene einen Auskunftsanspruch.
Arbeitnehmer können eine Kopie ihrer personenbezogenen Daten fordern.
Rechtsanwalt Dr. Maubach steht nach telefonischer Kontaktaufnahme für eine Erstberatung als kompetenter Ansprechpartner gerne zur Verfügung.