Das „dritte Geschlecht“ im Arbeitsrecht
Intersexuelle Menschen werden bei Geburt meist als männlich oder weiblich im Geburtenregister eingetragen, je nachdem, was der Arzt wohl für wahrscheinlicher hält. In Wirklichkeit lassen sie sich aber entweder dem männlich und zugleich dem weiblichen Geschlecht oder überhaupt keinem der beiden Geschlechter zuordnen. Bisher hatte das Geburtenregister eine solche Gruppe allerdings nicht vorgesehen. Damit ist seit dem 10.10.2017 Schluss: Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Regelung im Personenstandsrecht (PStG), wonach sich intersexuelle Menschen als männlich oder weiblich im Geburtenregister registrieren lassen müssen, verfassungswidrig ist.
Die Vorschriften dazu wurden bereits entsprechend geändert, sodass die Anerkennung des sogenannten „dritten Geschlechts“ nun auch Auswirkungen auf das Arbeitsrecht hat.
Dabei steht natürlich das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) im Fokus. Dies bedeutet, dass etwa Stellenausschreibungen nunmehr grundsätzlich geschlechtsneutral formuliert werden sollten. Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts geht hervor, dass eine Stellenausschreibung mit dem Zusatz (m/w) nicht als angemessen betrachtet werden könne, da er intersexuelle Menschen diskriminieren würde. Fortan sollten Arbeitgeber darauf achten, den Zusatz zu erweitern ((m/w/div.) oder (m/w/int.)).
Auch in Bezug auf die Arbeitsstättenverordnung sollte man sich über notwendige Änderungen im Betrieb im Klaren sein. So werden beispielsweise ab einer gewissen Betriebsgröße zukünftig WC und Waschräume auch für intersexuelle Menschen bereitgestellt werden müssen. Auch was die Arbeitskleidung betrifft, wird es in der Arbeitswelt wohl noch zu Änderungen kommen.
Rechtsanwalt Dr. Maubach steht nach telefonischer Kontaktaufnahme für eine Erstberatung als kompetenter Ansprechpartner gerne zur Verfügung.