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Darf der Arbeitgeber Sonderzahlungen kürzen?

Wer Sonderzahlungen erhält, freut sich über die Anerkennung besonderer Leistungen. Viele Arbeitnehmer wissen aber nicht, dass solche Zahlungen nicht zwingend in Stein gemeißelt sind, es sei denn, sie sind im Arbeitsvertrag verbindlich geregelt.

Handelt es sich um die Anerkennung besonderer Leistungen, dann darf der Arbeitgeber die Höhe dieser Leistungen auch entsprechend anpassen. Wer sich als einzelner Mitarbeiter darüber ärgert, dass alle anderen etwas bekommen, nur er nicht, kann sich aber eventuell auf den arbeitsrechtlich anerkannten Gleichbehandlungsgrundstz berufen.

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 10.05.2016 – 5 Sa 209/15) hatte sich mit Sonderzahlungen, die über Jahre hinweg in unterschiedlichen Höhen und nach individuellen Einschätzungen der Leistungsbereitschaft der Arbeitnehmer jeweils zu Weihnachten gezahlt wurden, zu befassen. Darüber gab es offensichtlich wohl erst Streit, nachdem eine beschäftige Juristin überhaupt kein Weihnachtsgeld bekommen hatte. Der Arbeitgeber warf ihr illoyales Verhalten vor, da sie die Kündigung plane und zudem durch ihre Schwangerschaft eine Krankheitszeit von mehr als sechs Wochen aufgelaufen sei.

Und wären es auch noch weitere Argumente gewesen: Für das Gericht war die Sache klar! Der Arbeitgeber muss zahlen. Zwar gelte grundsätzlich die Vertragsfreiheit. Die Richter sahen aber keinen Grund, allein der Juristin die Sonderzahlung komplett vorzuenthalten, da sie die ihr zugewiesenen Aufgaben erfüllt hatte und auch nicht plante, den Arbeitsplatz zu wechseln. Eine Kürzung der Belohnung wegen Krankheit wurde ganz besonders kritisch gesehen. Mit dem Weihnachtsgeld sollte die geleistete Arbeit belohnt werden, unabhängig davon, ob ein Mitarbeiter längere Zeit am Stück oder an einzelnen Tagen krank ist.

Rechtsanwalt Dr. Maubach steht für eine Beratung rund um das Thema „Sonderzahlungen“ als kompetenter Ansprechpartner gerne zur Verfügung.

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