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Aushandlung einer Abfindung

Einen gesetzlichen Abfindungsanspruch bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben Arbeitnehmer nur sehr selten. Häufig sind Arbeitgeber auf der Grundlage eines Aufhebungsvertrages oder arbeitsgerichtlichen Vergleichs jedoch freiwillig bereit, eine Abfindung zu zahlen. Ein Aufhebungsvertrag mit Abfindungsregelung kann für den Arbeitnehmer allerdings auch negative Auswirkungen haben.

Es beginnt beim Arbeitslosengeld: Sobald ein Arbeitnehmer an der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses eine Mitschuld trägt, indem er etwa selbst kündigt oder einen Aufhebungs-, Auflösungs- oder Abwicklungsvertrag unterschreibt, ohne einen wichtigen Grund dafür zu haben, verhängt die Bundesagentur für Arbeit eine zwölfwöchige Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Solches Verhalten bezeichnet man als versicherungswidrig.

Allein hiernach richtet sich die Bundesagentur für Arbeit. Die Höhe der Abfindung ist dabei irrelevant und wird grundsätzlich nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Eine Abfindung führt also unabhängig von ihrer Höhe nicht zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld.

Es gibt allerdings zwei entscheidende Ausnahmen, durch die der Anspruch auf Arbeitslosengeld doch ruht: Zum einen, wenn die Abfindung Entgelttatbestände enthält und zum anderen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Kündigungsfrist endet.

Ersteres ist der Fall, wenn die Abfindung nicht nur als Entschädigungszahlung dient, sondern darüber hinaus auch vertraglich geschuldete Ansprüche wie zum Beispiel rückständigen Lohn, Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld begleichen soll. Es handelt sich dann nicht mehr um eine Abfindung im klassischen Sinne.

Im zweiten Fall geht die Bundesagentur für Arbeit davon aus, dass die Abfindung als finanzieller Ausgleich für die Verkürzung der Kündigungsfrist gezahlt wird. Wie lange der Anspruch auf Arbeitslosengeld in diesem Fall ruht, muss im Einzelfall geprüft werden. Faktoren zur Berechnung der Ruhezeit sind dabei die Höhe der Abfindung, das Lebensalter, das frühere Gehalt des Arbeitslosen, die maßgebliche Kündigungsfrist und die Beschäftigungsdauer.

Für Abfindungen gibt es keine Steuerfreibeträge. Eine Steuerermäßigung kann nur durch die sogenannte Fünftel-Regelung erreicht werden. Grundvoraussetzung hierfür ist, dass es sich bei der Abfindung ausschließlich um eine Entschädigungszahlung handelt und keine anderen vertraglichen Ansprüche mit der Abfindung abgegolten werden. Gleichzeitig darf der Arbeitnehmer keinerlei Mitschuld oder Mitwirken an der Kündigung haben.

Eine Abfindung stellt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kein Arbeitsentgelt dar. Es besteht also, sofern sie keine Entgeltbestände enthält, keine Beitragspflicht zur Sozialversicherung.

Zur Aufstockung des unterhaltsrechtlichen Einkommens wird eine Abfindung jedoch grundsätzlich hinzugezogen. Allerdings nur, wenn sich das Einkommen des Arbeitnehmers nach der Kündigung verringert. Wenn das Einkommen auf gleichem Niveau bleibt, ist die Abfindung lediglich als Vermögenswert anzusetzen, der aber gegebenenfalls im Rahmen des Zugewinnausgleichs berücksichtigt werden muss.

Rechtsanwalt Dr. Maubach steht nach telefonischer Kontaktaufnahme für eine Erstberatung als kompetenter Ansprechpartner gerne zur Verfügung.

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