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Arbeitsrechtliche Schutzvorschriften für schwerbehinderte Menschen

Schwerbehinderte Menschen genießen einen besonderen Schutz im deutschen Arbeitsrecht. Grund: Schwerbehinderte haben größere Probleme einen Job zu finden und im Job auch größere Schwierigkeiten, ihn zu meistern.

Als schwerbehindert gilt ein Arbeitnehmer mit einem anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 50. Allerdings können Behinderte mit einem GdB zwischen 30 und 50 auf Antrag einem Schwerbehinderten gleichgestellt werden und genießen dann im Wesentlichen denselben Schutz.

In der Praxis von herausragender Bedeutung ist der besondere Kündigungsschutz schwerbehinderter Arbeitnehmer. Vor Ausspruch einer Kündigung muss der Arbeitgeber immer die Zustimmung des Integrationsamtes einholen, welches in einem besonderen Verfahren zunächst prüft, ob der Grund für die Kündigung in einem Zusammenhang mit Behinderung besteht. Ist dies der Fall, kann die Zustimmung verweigert werden. Eine ohne oder entgegen verweigerter Zustimmung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Dabei gilt das Zustimmungserfordernis für jede Kündigung, gleichgültig ob ordentlich oder fristlos, gleichgültig ob in großen Unternehmen oder im Kleinbetrieb.

Über den besonderen Kündigungsschutz hinaus haben Schwerbehinderte auch einen gesetzlichen Anspruch auf 5 zusätzliche Urlaubstage im Jahr. Sie haben zudem Anspruch darauf, dass am zugewiesenen und ggfls. besonders eingerichteten Arbeitsplatz weder eine Unter- noch eine Überforderung entsteht. Schwer­be­hin­der­te Ar­beit­neh­mer sind bei be­trieb­li­chen und außer­be­trieb­li­chen Be­rufs­bil­dungs­maßnah­men schließlich bevorzugt zu berück­sich­ti­gen.

Rechtsanwalt Dr. Maubach informiert rund um alle Fragen aus dem Arbeitsrecht und steht für eine Beratung und Vertretung gerne zur Verfügung.

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