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Anlegen von Pistole und Schlagstock ist Arbeitszeit

Polizisten dürfen das An- und Ablegen ihrer Ausrüstung zur Arbeitszeit zählen und können einen Freizeitausgleich oder eine zusätzliche Vergütung für die Umkleidung erhalten. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 3. November 2016 in Münster.

Das Oberverwaltungsgericht ging einer Beschwerde mehrerer Polizisten nach, die bemängelten, schon immer zu Schichtbeginn in voller Montur erscheinen zu müssen. Ihre aufwendig anzulegende Ausrüstung – Pistole, Handschellen, Reizstoffsprühgerät, „Einsatzmehrzweckstock“ und Schutzweste – müssten dementsprechend vor Schichtbeginn an und erst nach Schichtende wieder abgelegt werden.

Das Gericht bekräftigte, dass die Polizeibeamten daher ihren Dienst „über die geschuldete Arbeitszeit hinaus“ geleistet hätten und dass sich daraus „möglicherweise ein Ausgleichsanspruch“ ergeben könne. Ihren Anspruch müssen die Polizeibeamten jedoch nun gesondert geltend machen, da das Oberverwaltungsgericht über Behandlung konkreter Fälle noch nicht klar entschieden hat.

In der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind bei vorgeschriebener Berufskleidung Umkleidezeiten jedenfalls dann Teil der Arbeitszeit, wenn das Umziehen im Betrieb erfolgen muss. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn das Umkleiden im Betrieb aus hygienischen Gründen (etwa spezielle Krankenhauskleidung) vorgeschrieben ist, der Arbeitgeber ein Tragen außerhalb des Betriebsgeländes generell untersagt oder dem Arbeitnehmer wegen der besonderen Gestaltung der Kleidung ein Tragen außerhalb nicht zumutbar ist.

Rechtsanwalt Dr. Maubach steht bei Fragen zum Thema Arbeitsrecht nach telefonischer oder elektronischer Terminvereinbarung gerne zur Verfügung.

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