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Abmahnung

Auch wenn Abmahnungen und Kündigungen nicht immer unverhofft kommen, stellen sie doch besondere Umstände dar, auf die richtig reagiert werden muss. Insbesondere Abmahnungen sind hier für den Arbeitnehmer oftmals schwer zu bewerten.

Der Betroffene sollte zunächst keine Stellungnahme abgeben und auch nichts anerkennen oder abstreiten. Es sollten vielmehr in aller Ruhe alle Daten und Unterlagen gesammelt und sodann der Rat eines versierten Arbeitsrechtlers eingeholt werden. Hierbei geht es oft um Details, die die Rechtmäßigkeit von Abmahnungen und Kündigungen in Frage stellen können und damit Verhandlungspositionen gegenüber dem Arbeitgeber deutlich verbessern.

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, auf eine unberechtigte Abmahnung zu reagieren. Welche im Einzelfall die richtige ist, hängt letztlich von der konkreten Situation und den verfolgten Zielen ab. Grundsätzlich kann verlangt und notfalls auch gerichtlich durchgesetzt werden, dass eine unberechtigte Abmahnung zurückgenommen und aus der Personalakte entfernt wird. Will man den Weg eines gerichtlichen Verfahrens nicht gehen, so besteht aber zumindest die Möglichkeit, eine sauber formulierte Gegendarstellung zu fertigen, die dann als eine Art Widerspruch ebenfalls zur Personalakte genommen wird.

Wichtig zu wissen: Auch wenn man gegen eine Abmahnung zunächst nichts unternimmt, erkennt man deren Inhalt nicht an. Sollte die Abmahnung später als Grundlage für eine Kündigung herangezogen werden, steht es dem Arbeitnehmer immer noch frei, diese als unberechtigt zurückzuweisen. In einer solchen Situation muss der Arbeitgeber dann nicht nur den eigentlichen Kündigungsanlass, sondern auch die Berechtigung der vorausgegangenen Abmahnung darlegen und beweisen.

Falls eine Klage auf Rücknahme notwendig werden sollte, können Fachanwälte für Arbeitsrecht im Verfahren vor dem Arbeitsgericht begleiten. Gründe für eine Klage können unter Umständen sein, dass der Arbeitgeber bewusst abmahnt, um die Voraussetzungen für eine bereits beabsichtigte Kündigung zu schaffen oder wenn die Abmahnung als Teil der Personalakte zukünftige Beförderungen oder Gehaltsentwicklungen im Betrieb verhindern oder erschweren könnte.

Unterschätzen sollte man eine Abmahnung nicht, denn sie ist offizieller Teil der Personalakte und schafft letztlich die Voraussetzungen für Kündigungen, z.B. wenn es zur Wiederholung von abgemahnten Vorfällen kommt. Wichtig hierbei: Im Hinblick auf eine spätere Kündigung gilt eine Abmahnung nicht zeitlich unbegrenzt. Vielmehr gehen die Arbeitsgerichte davon aus, dass eine Abmahnung regelmäßig nach etwa zwei Jahren ihre Bedeutung verliert – vorausgesetzt es hat in der Zwischenzeit keine weiteren einschlägigen Abmahnungen gegeben.

Rechtsanwalt Dr. Maubach informiert rund um alle Fragen zur Abmahnung und steht für eine Beratung und Vertretung gerne zur Verfügung.

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