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Abfindung im Kündigungsschutzverfahren

Das Ziel eines Kündigungsschutzverfahrens ist es nach dem Gesetz, dass der Arbeitnehmer sich gegen die ausgesprochene Kündigung zur Wehr setzt und so seinen Arbeitsplatz behält. Das Festhalten am Arbeitsverhältnis ist allerdings auch von Arbeitnehmerseite nicht unbedingt immer die beste Wahl, selbst wenn er das Kündigungsschutzverfahren gewinnt.

Daher sieht das Kündigungsschutzgesetz in Ausnahmefällen auch die Möglichkeit vor, dass bei einer unwirksamen Kündigung durch das Gericht das Arbeitsverhältnis aufgelöst und eine Abfindung zugesprochen wird; vornehmlich dann, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitnehmer unzumutbar wäre.

In der Praxis vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer dagegen außerhalb dieser gesetzlichen Ausnahme häufig im Vergleichswege die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung.

Zur Berechnung der Abfindung wird häufig eine Faustformel zur Ermittlung der sogenannten Regelabfindung verwandt: Für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit wird ein halbes Bruttogehalt als Abfindung gezahlt. Im Einzelfall können aber je nach Sach- und Rechtslage auch höhere oder niedrigere Beträge verhandelt werden.

Dabei sollten jedoch einige Dinge beachtet werden. Etwa dass der Arbeitnehmer die Abfindung nach der sogenannten Fünftelregelung versteuern muss. Außer der Arbeitgeber verpflichtet sich, den vereinbarten Abfindungsbetrag netto auszuzahlen. In diesem Fall muss er die Steuern zahlen. Wenn mit der Abfindung der Verlust des Arbeitsplatzes abgegolten wird, wird diese dagegen nicht mit sozialversicherungsrechtlichen Abgaben belegt.

Vorsicht gilt allerdings im Hinblick auf einen späteren Arbeitslosengeldanspruch. Hier muss bei der Gestaltung der Vereinbarung beachtet werden, dass die Abfindungszahlung nicht eine Sperrzeit auslöst. Dies gilt insbesondere wenn das Arbeitsverhältnis nicht durch einen gerichtlichen Vergleich, sondern einen außergerichtlichen Aufhebungsvertrag beendet wird.

Rechtsanwalt Dr. Maubach steht nach telefonischer Kontaktaufnahme für eine Erstberatung als kompetenter Ansprechpartner gerne zur Verfügung.

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